Strafe und Einziehung betreffen verschiedene Fragen

Eine Geldstrafe sanktioniert die Tat. Mit der Einziehung können dagegen Vermögenswerte abgeschöpft werden. Beide Folgen können in demselben Verfahren eine Rolle spielen. Wer auf eine moderate Geldstrafe hofft, sollte deshalb die zusätzlich beantragte Einziehung nicht übersehen.

Für die Beratung sind sämtliche genannten Beträge wichtig: eingegangene und ausgegangene Zahlungen, behaltene Provisionen, Rückbuchungen und bereits erfolgte Erstattungen. Die wirtschaftliche Tragweite erschließt sich häufig erst aus dieser vollständigen Übersicht.

Welche Einziehungsregelung ist einschlägig?

§ 261 Absatz 10 StGB ermöglicht die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Geldwäsche bezieht. Die Vorschrift stellt zugleich klar, dass die Regeln über Taterträge in §§ 73 bis 73e StGB vorrangig bleiben. Je nach Fall ist deshalb zu unterscheiden, ob etwas durch oder für die Tat erlangt wurde oder als Tatobjekt betroffen ist.

Auch beim Wertersatz unterscheiden sich die Voraussetzungen: § 73c StGB betrifft den Wert von Taterträgen; § 74c StGB enthält eine andere Regelung für Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte. Eine bloße Gesamtsumme aus dem Kontoauszug ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.

Kurze Verweildauer kann trotzdem genügen

Bei Taterträgen kann entscheidend sein, ob der Betroffene tatsächliche Verfügungsmacht über den Vermögenswert erlangt hat. Das BayObLG bejahte dies in seinem Urteil vom 24. Februar 2026 bei einem alleinigen Kontoinhaber auch für Beträge, die am Eingangstag in Kryptowährung umgewandelt und weitergeleitet worden waren. Die Weisungen der Hinterleute beseitigten seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit nicht.

Die Entscheidung ist kein Automatismus für jedes Konto. Sie zeigt aber, weshalb die Erklärung „Das Geld war sofort wieder weg“ allein nicht genügt. Wie die Zugänge eingerichtet waren und wer Überweisungen technisch beherrschte, muss genau untersucht werden.

Was gegen eine pauschale Berechnung sprechen kann

Zu prüfen sind die Zuordnung jeder Zahlung, mögliche Mehrfachzählungen und der Umfang des tatsächlich Erlangten. Bei einem fremdgesteuerten oder unter missbrauchten Daten eröffneten Konto ist die reale Kontrolle gesondert aufzuklären. Ob eine Rückzahlung oder ein bereits erfüllter Anspruch berücksichtigt werden muss, hängt ebenfalls von der gesetzlichen Grundlage ab.

Ein fehlender persönlicher Gewinn begrenzt den Betrag nicht automatisch auf eine Provision. Ebenso wenig lässt sich allein aus aktueller Mittellosigkeit ableiten, dass keine Einziehungsanordnung ergehen dürfte. Gerade deshalb sollte die Verteidigung die Vermögensfrage bereits während der Ermittlungen bearbeiten.

Unterlagen für die Prüfung zusammenstellen

Hilfreich sind lückenlose Kontoauszüge, Transaktionsbelege, Wallet-Adressen, Nachweise über Rückbuchungen sowie Nachrichten mit Zahlungsanweisungen. Ergänzen Sie, wer Zugangsdaten und Freigabegeräte besaß. Liegt schon ein Arrestbeschluss oder ein Strafbefehl vor, wird auch dieses Dokument benötigt. Die passende Reaktion richtet sich nach Verfahrensstand, Rechtsgrundlage und Beweislage.

Häufige Fragen

Kann mehr als meine Provision eingezogen werden?

Ja, das kann in Betracht kommen. Wenn rechtlich der volle empfangene Betrag erlangt wurde, ist die Einziehung nicht ohne Weiteres auf den eigenen Gewinn beschränkt.

Schützt mich die sofortige Weiterleitung?

Sie schließt Wertersatz nicht automatisch aus. Entscheidend sind insbesondere die rechtliche Einordnung und die tatsächliche Verfügungsmacht im konkreten Ablauf.

Droht bei jeder Geldwäsche automatisch Einziehung?

Nein. Die einschlägige Grundlage, ihre Voraussetzungen und die Höhe sind gesondert zu prüfen. Eine pauschale Aussage allein anhand des Tatvorwurfs wäre unzutreffend.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine rechtliche Orientierung. Für die Bewertung Ihres Verfahrens sind Akte, Sachverhalt und aktuelle Rechtslage maßgeblich.