Die Frist läuft auch ohne persönliche Verhandlung

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung. Soweit nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er nach § 410 Absatz 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Bedeutung des Schreibens sollte daher nicht daran gemessen werden, dass zuvor keine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Bewahren Sie den Zustellumschlag auf und notieren Sie, wann und wie Ihnen das Dokument zugegangen ist. Bei Unsicherheiten zur Zustellung oder Fristberechnung ist eine umgehende Prüfung erforderlich. Das Datum, an dem Sie das Schreiben tatsächlich in Ruhe lesen, ist nicht ohne Weiteres der Fristbeginn.

Wo und in welcher Form der Einspruch eingeht

§ 410 StPO sieht den Einspruch beim Gericht vor, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Maßgeblich ist die fristgerechte Einlegung. Ein Beratungstermin, eine Anfrage an eine Kanzlei oder eine Bitte um Akteneinsicht wahrt die Einspruchsfrist für sich genommen nicht.

Übermitteln Sie Ihrem Verteidiger deshalb unverzüglich sämtliche Seiten und den Umschlag. Klären Sie ausdrücklich, ob das Mandat angenommen und die Fristwahrung übernommen wurde. Für elektronische Einreichungen gelten besondere Formvorgaben; verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine gewöhnliche E-Mail an das Gericht genügt.

Schuldvorwurf, Strafe und Einziehung getrennt prüfen

Ein Strafbefehl kann mehrere Punkte enthalten, die unterschiedlich zu bewerten sind. Stimmen die zugrunde gelegten Zahlungen und Handlungen? Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachvollziehbar begründet? Passen Zahl und Höhe der Tagessätze? Ist eine Einziehung angeordnet, obwohl Beträge weitergeleitet wurden oder fremde Kontozugriffe ungeklärt sind?

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung kann jedoch andere Teile der Entscheidung verbindlich werden lassen und setzt rechtliche Trennbarkeit voraus. Sie sollte deshalb erst nach einer genauen Prüfung von Sachverhalt, Akte und Verteidigungsziel erklärt werden.

Was nach einem Einspruch geschehen kann

Bei zulässigem Einspruch sieht § 411 StPO grundsätzlich eine Hauptverhandlung vor. Für bestimmte Konstellationen bestehen Ausnahmen, etwa bei einer auf die Tagessatzhöhe beschränkten Anfechtung und den erforderlichen Zustimmungen. Auch eine Rücknahme oder eine spätere Beschränkung kann je nach Verfahrenslage geprüft werden.

Ein Einspruch garantiert keine mildere Entscheidung. Das Gericht ist im angefochtenen Umfang grundsätzlich nicht an den Strafbefehl gebunden. Chancen, Risiken und die Folgen für eine Einziehung gehören deshalb gemeinsam in die anwaltliche Beratung.

Wenn die Frist möglicherweise schon verstrichen ist

Unter engen Voraussetzungen kann bei unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Dafür gelten eigene kurze Fristen und Anforderungen; insbesondere muss die versäumte Handlung innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist nachgeholt werden. Warten Sie bei einem verspätet bemerkten Strafbefehl deshalb nicht ab. Auch die Wirksamkeit der Zustellung ist gegebenenfalls zu untersuchen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für den Einspruch?

Grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Lassen Sie das konkrete Fristende anhand der Zustellung und der gesetzlichen Fristregeln prüfen.

Stoppt die Anfrage bei einem Anwalt die Frist?

Nein. Die bloße Kontaktaufnahme oder Bitte um Prüfung wahrt die Frist nicht. Die Übernahme der Fristwahrung muss geklärt sein.

Kann nach dem Einspruch eine höhere Strafe herauskommen?

Grundsätzlich ist das Gericht im angefochtenen Umfang nicht an den Strafbefehl gebunden. Die konkrete Risikobewertung hängt unter anderem vom Umfang des Einspruchs und der Beweislage ab.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine rechtliche Orientierung. Für die Bewertung Ihres Verfahrens sind Akte, Sachverhalt und aktuelle Rechtslage maßgeblich.